Seite wählen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

für Dienst- und Werkvertragsleistungen
DICEO Group GmbH

I. Geltung dieser Bedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zustande. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Dies muss schriftlich erfolgen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Dienst- und Werkvertragsleistungen und für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber bestehenden Pflichten, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Auftragserteilung

1. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zusteht oder wir mit der Ausführung der Leistungen beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung. Diese muss schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

III. Auftragsausführung

1. Wir schulden nur die vertraglich konkret festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringen. Der Auftraggeber hat uns von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können, aufmerksam zu machen. Er hat uns alle für die Ausführung unserer Leistungen bedeutsamen Tatsachen zur Kenntnis zu geben.

2. Wir sind grundsätzlich, sofern dies nicht Auftragsinhalt ist, nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten etc. auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

3. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Richtigkeit von Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programmen, die unserer Auftrags-durchführung zugrunde liegen, es sei denn, diese stammen von uns selbst oder sind Gegenstand unseres Auftrags. Wir tragen keine Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.

4. Sofern Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zur Ausführung unserer Leistungen erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig zu erbringen. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, ihm den uns dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen, wobei wir uns weitergehende gesetzliche Ansprüche vorbehalten.

5. Wir haben das Recht, unsere Leistungen durch einen von uns sorgfältig ausgesuchten und uns geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.

6. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die einem Vertragspartner bei Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen, dürfen nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbart oder verwertet werden.

 IV. Auftragsfristen/-termine

1. Auftragsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Verbindlich festgelegte Fristen/Termine gelten nur, wenn alle Pflichten aus Ziff. III. 4. erfüllt werden. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

2. Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstören etc.), sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung und die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und im Falle unseres Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen erstatten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

4. Schadensersatz wegen Leistungsverzug oder zu vertretender Unmöglichkeit schulden wir nach Maßgabe von Ziff. VIII.

 V. Abnahme

1. Sofern unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Auftragnehmer hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, seine Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen können wir Teilabnahmen verlangen.

2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Verstoß gegen Ziff. 1., gilt diese gleichwohl als erfolgt.

3. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrückliche und unter konkreter Beschreibung vermeintliche Mängel schriftlich Vorbehalte erhebt. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.

 VI. Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt werden. Ist sie es nicht, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe, die bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen wird.

2. Sofern kein Festpreis vereinbart und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag um mehr als 10 % überschreiten werden, werden wir ihm dies mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall entsprechend § 649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich beendet wird.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sowie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Wir sind berechtigt, Kostenvorschüsse – wenn keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen – zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der erbrachten Leistungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung mindestens einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, haben wir das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 %, sofern wir ihm keinen höheren Schaden nachweisen.

VII. Gewährleistung

Wir sind berechtigt, eine mangelhafte Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung). Erforderlich ist eine angemessene Fristsetzung durch den Auftraggeber. Wird die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt, nicht fristgemäß von uns vorgenommen oder schlägt sie fehl, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl, Minderung oder Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VIII. Der Auftraggeber hat uns Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

VIII. Haftung

1. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Ersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für den Abschluss vorliegenden Vertrages begrenzen die Vertragsparteien den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden auf die Höchstsumme von Euro 500.000,00 pro Schadensereignis. Darüber hinaus istunsere Haftung ausgeschlossen.

3. Unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber hat uns etwaige Schäden, für die wir aufkommen müssen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder begrenzt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche, sofern solche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz in Betracht kommen.

6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 1. verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 2. verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

IX. Urheberrechte/Nutzungsrechte

1. Entstehen bei Ausführung des Auftrages Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen, räumen wir, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugweise und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

2. Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus einschließlich deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

X. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens

2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 17 EuGVÜ bzw. Art. 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. des EuGVVO zuständig ist.

5. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Ersatzbestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

de_DE